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Die neuen IHR-Änderungen sind lediglich kosmetischer Natur

Die neuen IHR-Änderungen sind lediglich kosmetischer Natur

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Seit zwei Jahren haben die 196 Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) von 2005 – bestehend aus 194 Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie Liechtenstein und dem Vatikan – Änderungsvorschläge zur Aktualisierung dieses Abkommens eingereicht und diskutiert. Die in den 1960er Jahren eingeführten IHR sollen die nationalen Kapazitäten stärken und die Koordinierung zwischen den Ländern im Falle eines Gesundheitsnotstands verbessern. Obwohl es sich um eine völkerrechtlich verbindliche Vereinbarung (z. B. einen Vertrag) handelt, waren die meisten Bestimmungen stets freiwillig. 

Das Lüftung der IGV-Änderungen und eines begleitenden Entwurfs Pandemie-VereinbarungEs sind beide still für Verhandlung einen Monat vor der geplanten Abstimmung auf der Weltgesundheitsversammlung (WHA) Ende Mai. Zusammen spiegeln sie ein Gezeitenwechsel in der internationalen öffentlichen Gesundheit in den letzten zwei Jahrzehnten. Sie zielen darauf ab, die Kontrolle der öffentlichen Gesundheit weiter zu zentralisieren Politik innerhalb der WHO und die Reaktion auf Krankheitsausbrüche auf einem stark kommerzialisierten Ansatz basieren, statt auf dem früheren Schwerpunkt der WHO, die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten durch Ernährung, Hygiene und eine gestärkte gemeindenahe Gesundheitsversorgung zu stärken.

Das sich verändernde öffentliche Gesundheitsumfeld

Die Metamorphose des öffentlichen Gesundheitswesens reagiert auf die zunehmend richtungsweisende Natur der Finanzierung durch die WHO und eine zunehmende Beteiligung des Privatsektors an dieser Finanzierung. Zusammen mit einem Wachstum rohstoffbasierter öffentlich-privater Partnerschaften, einschließlich Gavi (für Impfstoffe) und CEPI (Impfstoffe gegen Pandemien), dies wurde stark von Mächtigen gesteuert Privatstiftungen mit starken Verbindungen zur Pharmaindustrie, die die Arbeit dieser Organisationen durch direkte Finanzierung und durch direkten Einfluss auf die Länder prägen.

Dies wurde besonders deutlich während der Reaktion auf Covid-19, in der vorherige Anleitung der WHO wurde zugunsten eher direktiver und gemeinschaftsweiter Maßnahmen aufgegeben, darunter Massenschließungen von Arbeitsplätzen und vorgeschriebene Impfungen. Das Ergebnis Konzentration des Reichtums bei privaten und geschäftlichen Sponsoren der WHO, Tendenz steigend Verarmung und Verschuldung von Ländern und Bevölkerungen stellten einen Präzedenzfall für solche Ansätze dar und machten die Welt anfälliger für deren Durchsetzung.

Auswirkungen des neuen Entwurfs

Um die offensichtlichen Umkehrungen einiger Vorschläge zur Änderung der IGV im neuesten Entwurf zu verstehen, ist es wichtig zu verstehen, dass die Reaktion auf Covid-19 großen Erfolg bei der Durchsetzung dieses neuen Paradigmas zur Reaktion auf Ausbrüche im Rahmen des derzeitigen freiwilligen Charakters der IGV gezeigt hat. Pharmakonzerne schlossen erfolgreich hochlukrative Verträge direkt mit Staaten ab, darunter öffentliche Fördermittel für Forschung und Entwicklung sowie haftungsfreie Vorabkaufverträge. Dies wurde durch umfangreiches Sponsoring aus den Bereichen Medien, Gesundheit, Regulierung und Politik unterstützt, was sowohl ein hohes Maß an Compliance als auch die Unterdrückung abweichender Meinungen ermöglichte.

Die Zentralisierung restriktiverer Befugnisse innerhalb der WHO zur Wiederholung dieses Geschäftsansatzes im Rahmen einer rechtsverbindlichen Vereinbarung würde zukünftige Wiederholungen vereinfachen, führt aber auch ein Element des Unbekannten in ein System ein, das bereits nachweislich funktioniert. Diese Aspekte der vorherigen Entwürfe stellten auch offensichtlich einen Schwerpunkt für den öffentlichen Widerstand dar. Pharma war sich dieser Realität während des Verhandlungsprozesses bewusst.

Die neueste Version der IHR-Änderungen wurde am 16. veröffentlichtth Im April werden daher Formulierungen gestrichen, nach denen sich die Mitgliedstaaten „verpflichten“ würden, künftigen Empfehlungen des Generaldirektors (GD) zu folgen, wenn dieser eine Pandemie oder einen anderen Gesundheitsnotstand von internationaler Tragweite (PHEIC) ausruft (ehemaliger neuer Artikel 13A). Es handelt sich weiterhin um „unverbindliche“ Empfehlungen.

Diese Änderung ist vernünftig, steht im Einklang mit der WHO-Verfassung und spiegelt Bedenken innerhalb der Länderdelegationen hinsichtlich einer Überreichweite wider. Die verkürzte Überprüfungsfrist, die von der Weltgesundheitsversammlung 2022 eher ad hoc beschlossen wurde, gilt für alle bis auf vier Länder, die sie abgelehnt haben. Ansonsten bleiben die Absicht des Entwurfs und seine voraussichtliche Umsetzung im Wesentlichen unverändert. Der Weltbank, IWF, und G20 haben die Erwartung signalisiert, dass der Gesamtplan umgesetzt wird, und zwar mit steigender nationaler Tendenz Verschuldung Die Befugnisse, dies zu erzwingen, werden weiter ausgebaut.

Von den Staaten wird immer noch erwartet, dass sie mit abweichenden Meinungen umgehen, und zusammen mit dem begleitenden Pandemie-Abkommen schaffen die WHO und ihre Partner weiterhin einen äußerst gefährlichen Komplex (aus Sicht der öffentlichen Gesundheit, der Gerechtigkeit und der Menschenrechte). Beteiligung ein umfangreiches und teures Überwachungssystem zur Identifizierung natürlicher Virusvarianten, eine Anforderung einer schnellen Benachrichtigung durch die Länder, Weitergabe von Proben durch die WHO an Pharmahersteller ihrer Wahl, a 100-Tag Die Lieferung von mRNA-Impfstoffen unter Umgehung normaler Regulierungs- und Sicherheitsstudien und dann eine auf Massenimpfungen basierende Reaktion, die, wie die Reaktion auf Covid-19 zeigt, als Weg zur Rückkehr zur Normalität angepriesen wird. Dies kann immer noch allein vom Generaldirektor geltend gemacht werden, einfach aufgrund seiner/ihrer Wahrnehmung einer Bedrohung und nicht aufgrund eines tatsächlichen Schadens. Die Pharmaunternehmen werden mit öffentlichen Mitteln unterstützt (siehe Diskussion auf der Seite). Pandemie-Vereinbarung), erhalten aber haftpflichtgeschützte Gewinne.

Ein ungeeignetes und unfertiges Dokument

Dieses System wird von der WHO überwacht, obwohl sie von Pharmamitteln profitiert, die ihrerseits der größte finanzielle Nutznießer der Pandemiebekämpfung sein werden. Die GD wählt persönlich die Ausschussmitglieder aus, die diesen Prozess beraten und überwachen können (und nicht die Mitgliedstaaten, die letztendlich die Verantwortung tragen sollen). Die WHO erhält Mittel für ihre Notfallagenda von denselben Organisationen und privaten Investoren, die davon profitieren könnten.

Das Interessenskonflikte und die Korruptionsanfälligkeit dieses Systems ist offensichtlich. Dafür wird bereits eine ganze internationale Bürokratie aufgebaut, deren einzige Existenzberechtigung darin besteht, festzustellen, dass Virusvarianten und kleinere Ausbrüche, ein natürlicher Teil der Existenz, eine Bedrohung darstellen, die eine konkrete Reaktion erfordert, die sie dann umsetzen müssen. Nach nur fünf Todesfällen in einer klaren und relativ begrenzten demografischen Gruppe hat die derzeitige Generaldirektion den weltweiten Notstand wegen Affenpocken ausgerufen.

Schließlich scheint der aktuelle Wortlaut der unten diskutierten Änderungsanträge noch lange nicht vollständig zu sein. Es gibt interne Widersprüche, wie zum Beispiel Klauseln, die sowohl eine Einwilligung nach Aufklärung erfordern als auch seltsamerweise und alarmierend empfehlen, diese außer Kraft zu setzen. Die Definition einer Pandemie basiert ebenso auf der eingeleiteten Reaktion wie auf dem Erreger oder der Krankheit selbst. Durch die Abschaffung der verkürzten Überprüfungsfrist und die Abschaffung des offensichtlichen Zwanges wurde der Prior falsche Darstellung der Dringlichkeit und die Häufigkeit von Ausbrüchen scheint erkannt worden zu sein. 

Über dieses Dokument und den Entwurf des Pandemie-Abkommens soll jedoch noch vor Ende Mai abgestimmt werden. Dadurch wird das völlig aufgehoben Gesetzliche Anforderung im Rahmen von Artikel 55 des IHR (2005), und wird in diesem Entwurf für einen viermonatigen Überprüfungszeitraum vor einer Abstimmung wiederholt. Dies ist angesichts der Unvollständigkeit des Textes nicht nur irrational, sondern auch ungerecht, da es Länder mit geringeren Ressourcen bei der vollständigen Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen auf Gesundheit, Menschenrechte und ihre Wirtschaft benachteiligt. Es gibt keine verfahrensrechtlichen Gründe, die die WHO daran hindern, eine spätere WHA-Abstimmung nach ordnungsgemäßer Prüfung der Entwürfe zu fordern. Die Mitgliedstaaten sollten dies klar fordern.

Wichtige vorgeschlagene Änderungen und ihre Auswirkungen

Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen und Auswirkungen des aktuellen Entwurfs zusammengefasst. Die vorgeschlagenen Änderungen werden gefunden hier.  

Die vorgeschlagenen Änderungen sollten im Lichte der mangelnden Dringlichkeit, der geringen Belastung und der derzeit abnehmenden Häufigkeit registrierter Ausbrüche von Infektionskrankheiten sowie der enormen Häufigkeit überprüft werden finanzieller Bedarf an Länder – die nach den Lockdowns bereits stark verarmt und verschuldet sind – für den Aufbau zusätzlicher internationaler und nationaler Bürokratien und Institutionen. Es muss auch im Lichte des begleitenden Entwurfs einer Pandemievereinbarung, der offensichtlichen Interessenkonflikte, der Vermögenskonzentration unter den Sponsoren der WHO während der Reaktion auf Covid-19 und des anhaltenden Fehlens einer transparenten und glaubwürdigen Kosten-Nutzen-Analyse bewertet werden die Reaktion auf Covid-19 und schlug neue Pandemiemaßnahmen der WHO vor.

(Texthinweis: Der nachstehende fett gedruckte Text spiegelt seine Verwendung in den Änderungsentwürfen wider, um den in diesem Entwurf hinzugefügten neuen Text zu kennzeichnen.)

Artikel 1. Definitionen.

„Pandemie“ bezeichnet einen öffentlichen Gesundheitsnotstand von internationaler Tragweite, der ansteckender Natur ist und:

(i) sich in und innerhalb mehrerer Vertragsstaaten in den WHO-Regionen ausgebreitet hat und sich weiter ausbreitet; Und

(ii) die Reaktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme in diesen Vertragsstaaten übersteigt; und (iii) in diesen Vertragsstaaten soziale und/oder wirtschaftliche und/oder politische Störungen verursacht; Und

(iv) erfordert schnelle, gerechte und besser koordinierte internationale Maßnahmen mit regierungs- und gesamtgesellschaftlichen Ansätzen.

Es ist sinnvoll, dem Entwurf eine Definition von „Pandemie“ hinzuzufügen, wie kürzlich festgestellt wurde anderswo dass ohne dies die gesamte Pandemie-Agenda einigermaßen undefinierbar ist. Beachten Sie die Verwendung von „und;“ Alle diese Bedingungen müssen erfüllt sein.

Es handelt sich jedoch um eine technisch fehlerhafte Definition. Während Klausel (i) sinnvoll und orthodox ist, wird (ii) von Staat zu Staat unterschiedlich sein, was bedeutet, dass derselbe Ausbruch in einem Land irgendwie eine „Pandemie“ sein kann, im anderen jedoch nicht. Es muss außerdem zu sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Störungen führen und darüber hinaus einen „gesamtstaatlichen Ansatz“ erfordern.

„Whole-of-Government-Ansätze“ ist ein undefinierbarer, aber beliebter Begriff im öffentlichen Gesundheitswesen, von dem man sagen kann, dass er fast nichts bedeutet – was erfordert wirklich einen gesamtstaatlichen Ansatz? Sicherlich ließe sich kein Ausbruch einer Infektionskrankheit in den letzten Jahrhunderten ohne weiteres bestätigen, da nur bestimmte Teile der meisten Regierungen betroffen waren. Einige Länder verfolgten während Covid-19 einen recht lockeren Ansatz mit nur sehr begrenzten Umleitungen der Regierung, während sie dies erreichten ähnlich oder bessere Ergebnisse als Nachbarstaaten. Dies würde bedeuten, dass Covid-19 trotz der „Ausbreitung in und innerhalb“ mehrerer Staaten nicht unter diese Pandemiedefinition fällt und auch Krankheiten verursacht. 

Diese Definition scheint nicht ausreichend durchdacht zu sein, was die Eile dieses Dokuments und seine fehlende Abstimmungsreife widerspiegelt.

„pandemischer Notfall“ bezeichnet einen öffentlichen Gesundheitsnotstand von internationaler Tragweite, der ansteckender Natur ist und:

(i) sich auf und innerhalb mehrerer Vertragsstaaten in den WHO-Regionen ausbreitet oder wahrscheinlich ausbreiten wird; Und

(ii) die Reaktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme in diesen Vertragsstaaten überschreitet oder voraussichtlich überschreiten wird; Und

(iii) in diesen Vertragsstaaten soziale und/oder wirtschaftliche und/oder politische Störungen verursacht oder wahrscheinlich verursachen wird; Und

(iv) erfordert schnelle, gerechte und besser koordinierte internationale Maßnahmen mit regierungs- und gesamtgesellschaftlichen Ansätzen.

„Pandemie-Notfall“ ist ein neuer Begriff. Die Definition schließt „oder wahrscheinlich sein“ ein und ersetzt damit die Änderung in Artikel 12 vorherige Version Dazu gehörte „potenziell oder tatsächlich“, um den PHEIC-Anwendungsbereich auf eine wahrgenommene Bedrohung auszudehnen und nicht auf ein Ereignis, das tatsächlichen Schaden verursacht. Das heißt, die IHR-Vorschläge bleiben in diesem Punkt unverändert.

„Pandemie-Notfall“ scheint im Text als Teilmenge eines „Public Health Emergency of International Concern“ (PHEIC) verwendet zu werden. Dies kann dazu dienen, die künftige Übereinstimmung des begleitenden Pandemieabkommens mit der PHEIC-Politik sicherzustellen, da diese pandemiespezifisch ist, während sich die IGV mit erklärten internationalen Notfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit jeglicher Art befasst.

„Gesundheitsprodukte“ sind Arzneimittel; Impfungen; medizinische Geräte einschließlich Diagnostika; Hilfsmittel; Vektorkontrollprodukte, Blut und andere Produkte menschlichen Ursprungs.

Restriktiver als der vorherige Entwurf, der die Option „… und andere Gesundheitstechnologien, aber nicht darauf beschränkt“ enthielt und „Gesundheitstechnologien“ dann als alles definierte, was das „Wohlbefinden“ verbessert.

Ständige Empfehlungen und vorläufige Empfehlungen werden nun wieder zu „unverbindlichen Ratschlägen“, wobei die zuvor gestrichene Formulierung „unverbindlich“ wieder in den Text aufgenommen wird (siehe auch die Hinweise zu Artikel 13A und Artikel 42 weiter unten).

Artikel 5 Überwachung

Absatz 1.

Jeder Vertragsstaat entwickelt, stärkt und erhält so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungen für diesen Vertragsstaat, die Kernkapazitäten zur Erkennung, Bewertung, Meldung und Meldung von Ereignissen gemäß diesen Verordnungen , wie in Anhang 1 angegeben.

Dies bleibt insbesondere für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen problematisch. Zu den „Kernkapazitäten“ in Anhang Eins gehören Überwachung, Laborkapazität, Unterhalt von Fachpersonal und Probenmanagement. Vielen Ländern fällt es noch immer schwer, diese Systeme für hochbelastende Krankheiten wie Tuberkulose zu entwickeln und aufrechtzuerhalten, und es ist bekannt, dass die Sterblichkeitsrate auf diesen Mangel an Kapazitäten zurückzuführen ist. Der Pandemie-Vereinbarung legt diese ressourcenintensiven Anforderungen detaillierter dar. Länder mit niedrigem Einkommen riskieren erheblichen Schaden durch die Umleitung von Ressourcen von schwerwiegenden Gesundheitsproblemen zu einem Problem, das vor allem von wohlhabenderen westlichen Ländern mit höherer Lebenserwartung als große Bedrohung wahrgenommen wird.

Interessanterweise ist die Zensurerwartung:

„Risikokommunikation, einschließlich der Bekämpfung von Fehlinformationen und Desinformation“ 

ist nun ebenfalls in Anhang 1 versteckt, bleibt aber im Wesentlichen unverändert.

Absatz 5: 

Auf Anfrage der WHO und der Vertragsstaaten sollte wird im größtmöglichen Umfang mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen Unterstützung für von der WHO koordinierte Reaktionsmaßnahmen leisten.

Wenn das überhaupt etwas zu bedeuten hat, dann scheint der Wechsel von „sollte“ zu „soll“ zu implizieren, dass erwartet wird, dass der Vertragsstaat immer noch einer gewissen Weisung durch die WHO unterliegt. Dies ist eine Rückkehr zur Souveränitätsfrage – die Nichteinhaltung könnte als Grund für die Durchsetzung genutzt werden, beispielsweise durch Finanzmechanismen (z. B. Finanzinstrumente der Weltbank, des IWF).

Der Wortlaut enthält Escape-Klauseln für „im Rahmen der Mittel und Ressourcen“, aber das wirft dann die Frage auf, warum es für notwendig erachtet wird, „sollte“ in „soll“ zu ändern.

Artikel 12 Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, einschließlich einer Pandemie Notfall

Absatz 1.

Der Generaldirektor entscheidet auf der Grundlage der insbesondere von dem/den Vertragsstaat(en) erhaltenen Informationen(n) in dessen Hoheitsgebiet(n) ein Ereignis eintritt, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, einschließlich gegebenenfalls eines pandemischen Notfalls,…

Die Generaldirektion behält allein die Befugnis, einen PHEIC- oder Pandemie-Notstand auszurufen (siehe die Bestimmungen in Kapitel III weiter unten zur Befugnis der Generaldirektion gegenüber Ausschüssen).

Artikel 13 Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich Zugang zu Gesundheitsprodukten

Absatz 1.

Jeder Vertragsstaat entwickelt, stärkt und erhält so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungen für diesen Vertragsstaat, die Kernkapazitäten, um sich auf Risiken für die öffentliche Gesundheit vorzubereiten und umgehend und wirksam darauf zu reagieren Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit von internationaler Bedeutung, einschließlich eines pandemischen Notfalls, wie in Anhang 1 dargelegt.

Wie oben – dies muss in vielen Fällen gegebenenfalls optional sein. Die darauf folgende alternative (bis) Version ist weitaus angemessener und steht im Einklang mit der Billigkeit:

1.bis. Jeder Vertragsstaat stellt im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen eine nachhaltige inländische Finanzierung für den Aufbau, die Stärkung und die Aufrechterhaltung der gemäß diesen Verordnungen erforderlichen Kernkapazitäten bereit.

Artikel 17 Kriterien für Empfehlungen

Bei der Ausgabe, Änderung oder Beendigung vorläufiger oder ständiger Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:

(a) die Ansichten der direkt betroffenen Vertragsstaaten;

(b) der Rat des Notfallausschusses oder des Überprüfungsausschusses, je nach Fall;…

Der Generaldirektor behält die alleinige Befugnis, einen PHEIC auszurufen und zu beenden, wobei der Notfallausschuss und die Mitgliedstaaten lediglich Ratschläge erteilen.

Artikel 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Waren und Postpakete

3. Empfehlungen der WHO an die Vertragsstaaten berücksichtigen die Notwendigkeit:

(a) gegebenenfalls internationale Reisen zu erleichtern, auch für Gesundheitspersonal und Personen in lebensbedrohlichen oder humanitären Situationen …

Es ist zu hoffen, dass dies eine gewisse Anerkennung des Schadens widerspiegelt, der durch die Auswirkungen des internationalen Reiseverkehrs auf die Wirtschaft durch die Reaktion auf Covid-19 verursacht wurde. In Ländern mit niedrigem Einkommen verhungern Menschen und verlieren ihr Einkommen und ihre künftige Bildung, insbesondere Frauen, wenn der Tourismus eingestellt wird. Es scheint jedoch auf das Gesundheitspersonal beschränkt zu sein.

Artikel 23 Gesundheitsmassnahmen bei Ankunft und Abreise

3. Keine ärztliche Untersuchung, Impfung, Prophylaxe oder Gesundheitsmaßnahme im Rahmen dieser Verordnung darf an Reisenden ohne ihre vorherige ausdrückliche Einwilligung nach Aufklärung oder die ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, außer wie in Artikel 2 Absatz 31 vorgesehen.

Artikel 31, Absatz 2 (unten), der hier zitiert wird, befürwortet tatsächlich eine Impfpflicht, steht jedoch im Widerspruch zu den oben genannten Bestimmungen zur Einwilligung nach Aufklärung und bedarf daher einer Umformulierung (man hofft, dass dies Artikel 31 ist).

Wenn man den Impfstatus als Kriterium für das Einreiserecht verwendet, kann das Souveränitätsrecht eines Landes, auch wenn es bei der Reaktion auf Covid-19 ungeheuerlich genutzt wird, einen Zweck erfüllen, wenn ein Impfstoff die Übertragung einer schweren Krankheit blockiert, die in dem betreffenden Land noch nicht verbreitet ist.

Artikel 31 Gesundheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einreise von Reisenden

2. Wenn ein Reisender, für den ein Vertragsstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine ärztliche Untersuchung, Impfung oder andere Prophylaxe verlangen kann, einer solchen Maßnahme nicht zustimmt oder die Bereitstellung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen oder Dokumente verweigert ) des Artikels 23 kann der betreffende Vertragsstaat vorbehaltlich der Artikel 32, 42 und 45 diesem Reisenden die Einreise verweigern. Liegen Hinweise auf ein drohendes Risiko für die öffentliche Gesundheit vor, kann der Vertragsstaat im Einklang mit seinem nationalen Recht und in dem zur Beherrschung eines solchen Risikos erforderlichen Umfang den Reisenden dazu verpflichten, sich einer Reise zu unterziehen, oder den Reisenden gemäß Artikel 3 Absatz 23 darüber zu informieren , zu durchlaufen: 

(a) die am wenigsten invasive und einschneidende medizinische Untersuchung, mit der das Ziel der öffentlichen Gesundheit erreicht werden könnte; 

(b) Impfung oder andere Prophylaxe; oder 

(c) zusätzliche etablierte Gesundheitsmaßnahmen, die die Ausbreitung von Krankheiten verhindern oder kontrollieren, einschließlich Isolierung, Quarantäne oder Unterstellung des Reisenden unter öffentliche Gesundheitsüberwachung.

Das heißt, im Gegensatz zu Artikel 23 ist die Einwilligung nach Aufklärung für einen Mitgliedstaat keine Voraussetzung für die Durchführung medizinischer Untersuchungen oder die Durchführung von Injektionen an Personen.

Eine Impfung zum Zeitpunkt der Einreise trägt nicht dazu bei, die Einschleppung von Krankheiten zu verhindern, da sie eine festgestellte Infektion des Reisenden nicht stoppt. Daher ist eine obligatorische Impfung zum Zeitpunkt der Einreise keine legitime Maßnahme für die öffentliche Gesundheit, unabhängig von Menschenrechtsbedenken.

Das Erfordernis ärztlicher Untersuchungen oder die Isolierung bei Verweigerung würde allgemein als letztes Mittel bei hochgefährlichen Infektionskrankheiten angesehen, sollte jedoch nicht leichtfertig verhängt werden.

Änderungen in Teil IX bezüglich des Einsatzes von Experten und der Führung von Ausschüssen

Kapitel I – Die IHR-Expertenliste

Artikel 47 Zusammensetzung

Der Generaldirektor erstellt eine Liste mit Experten in allen relevanten Fachgebieten (im Folgenden die „IHR-Expertenliste“). Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder der IHR-Expertenliste gemäß den WHO-Bestimmungen für Expertenbeiräte und -ausschüsse (im Folgenden „WHO-Beratungsgremiumsbestimmungen“), sofern in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Dies ist aufgrund von Interessenkonflikten offensichtlich unangemessen für den Leiter einer Organisation, die direkt von denjenigen finanziert wird, die von den geförderten Gegenmaßnahmen profitieren. Als Eigentümer der WHO sollten die Vertragsstaaten sicherlich Experten aus ihrem eigenen nationalen Pool bereitstellen. Dies würde Interessenkonflikte verringern und dazu beitragen, Vielfalt und Repräsentativität sicherzustellen.

Artikel 48 Aufgabenbereich und Zusammensetzung [des Notfallausschusses]

2. Der Notfallausschuss besteht aus Experten, die der Generaldirektor aus der IGV-Expertenliste auswählt.

Siehe Hinweis zu Artikel 47.

Artikel 49 Verfahren [des Notfallausschusses]

Zur Entscheidungsfindung einschließlich eines PHEIC:

5. Die Ansichten des Notfallausschusses werden dem Generaldirektor zur Prüfung weitergeleitet. Der Generaldirektor trifft die endgültige Entscheidung über diese Angelegenheiten.

Wie oben liegt die alleinige Zuständigkeit beim DG. Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Einhaltung der IGV freiwillig bleibt. Nach nur fünf Todesfällen in einer ganz bestimmten Bevölkerungsgruppe erklärte der derzeitige Generaldirektor wegen Affenpocken einen gesundheitlichen Notfall von internationaler Tragweite. Dies würde es der Generaldirektion im Rahmen des neuen Pandemieabkommens und der hierin enthaltenen Bestimmungen ermöglichen, den gesamten Prozess der Empfehlung von Lockdowns, der schnellen Entwicklung von Impfstoffen, der Förderung obligatorischer Impfungen und der daraus resultierenden Gewinne, die an derzeit beteiligte Unternehmen fließen, einzuleiten Finanzierung der Pandemieagenda der WHO.

Kapitel III – Das Überprüfungskomitee

Artikel 50 Mandat und Zusammensetzung

3. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses werden vom Generaldirektor ausgewählt und ernannt.

Wie oben. Ein Prüfungsausschuss muss unabhängig sein, um ordnungsgemäß funktionieren zu können, und kann daher nicht von denselben Personen ausgewählt werden, die ihn prüfen. Dies gilt umso mehr, als Konflikte sehr wahrscheinlich sind, da auch private Nutznießer des vorgeschlagenen Ansatzes einen Teil des Prozesses finanzieren.

Artikel 51 Geschäftsgebaren

Der Generaldirektor lädt die Mitgliedstaaten, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen sowie andere relevante zwischenstaatliche Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen, die offizielle Beziehungen zur WHO unterhalten, ein, Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses zu benennen. Diese Vertreter können Memoranden einreichen und mit Zustimmung des Vorsitzenden Stellungnahmen zu den behandelten Themen abgeben. Sie haben kein Stimmrecht.

Für einen Überprüfungsausschuss ist es außergewöhnlich, dass nur diejenigen, die von einer Person ernannt wurden, deren Handlungen Gegenstand der Überprüfung sind, das Recht haben, abzustimmen und Entscheidungen zu treffen. Dies hat sich jedoch hier eingeschlichen, und es gibt keinen Versuch der Mitgliedstaaten, einen Mechanismus für eine ernsthafte Aufsicht bereitzustellen.

Artikel 54 Berichterstattung und Überprüfung

3. Die WHO führt regelmäßig Studien durch, um die Funktionsweise von Anhang 2 zu überprüfen und zu bewerten. [der Entscheidungsbaum für die Ausrufung eines pandemischen Notfalls oder PHEIC]

Mehr von der WHO, die sich selbst überprüft, aber ... dann:

Artikel 54bis-Umsetzungs- und Compliance-Ausschuss für die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

2. Der Ausschuss für die Umsetzung und Einhaltung der IHR besteht aus [Anzahl] Vertragsstaatenmitgliedern, [Anzahl] aus jeder WHO-Region, vertreten durch Personen mit angemessener Qualifikation und Erfahrung. Die Mitglieder des Vertragsstaats haben eine Amtszeit von [Anzahl] Jahren.

Dieser alternative Artikel 54 scheint ein Versuch einiger Mitgliedstaaten zu sein, der Generaldirektion etwas Kontrolle zurückzugewinnen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Ausschussmitglieder mit tatsächlicher Entscheidungsbefugnis ernennen. Wenn ja, könnte eine Verschärfung des Wortlauts von Vorteil sein.

Artikel 55 Änderungen

Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung wird allen Vertragsstaaten vom Generaldirektor mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung mitgeteilt, bei der sie zur Prüfung vorgeschlagen wird.

Dies ist natürlich völlig unvereinbar mit einer Abstimmung über diese Änderungsvorschläge im Mai 2024.

Natürlich ist es wichtig, sich Zeit zu nehmen, um die Auswirkungen zu prüfen. Vier Monate sind dafür zu kurz, vier Wochen wären lächerlich.

Artikel 59 Inkrafttreten; Frist für Ablehnung oder Vorbehalte

1. Die gemäß Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung oder den Vorbehalt dieser Verordnung oder einer Änderung derselben beträgt 18 Monate ab dem Datum der Benachrichtigung des Generaldirektors über die Annahme dieser Verordnung Verordnungen oder einer Änderung dieser Verordnungen durch die Gesundheitsversammlung. Nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingegangene Ablehnungen oder Vorbehalte bleiben wirkungslos.

2. Diese Verordnung tritt 24 Monate nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datum der Benachrichtigung in Kraft, mit Ausnahme von Staaten, die Vorbehalte ablehnen oder einreichen …]

Dieser Artikel wird auf der Grundlage der Resolution geändert, die zuvor von den meisten Staaten auf der WHA im Jahr 2022 angenommen wurde (mit Ausnahme derjenigen, die vor Ende 2023 abgelehnt haben), wodurch die Überprüfungszeit verkürzt wird. Dies wird in einem Bericht der GD klargestellt: „27. Die von der Fünfundsiebzigsten Weltgesundheitsversammlung durch Resolution WHA55 (59) angenommenen Änderungen der Artikel 61, 62, 63, 75.12 und 2022 der Verordnungen treten am 31. Mai 2024 in Kraft. Wie allen Vertragsstaaten mitgeteilt , die Islamische Republik Iran, das Königreich der Niederlande, Neuseeland und die Slowakei haben dem Generaldirektor ihre Ablehnung der oben genannten Änderungen mitgeteilt.“

Die neuen Artikel treten nun 12 Monate nach einer Abstimmung in Kraft (Artikel 63).

Für die vier Staaten, die während des Überprüfungszeitraums eine Änderung ablehnen, gelten frühere Versionen dieser Artikel. Allerdings ist wie bisher eine aktive Ablehnung innerhalb von 10 bzw. 18 Monaten erforderlich, andernfalls gelten automatisch diese rechtsverbindlichen Artikel (Artikel 61).

Andere Probleme.

Eine allgemeine Anmerkung zur Terminologie.

„Entwickelte“ und „Entwicklungsländer“. Es ist vielleicht an der Zeit, dass die WHO von der Annahme abweicht, dass einige Länder „entwickelter“ sind als andere. Vielleicht sind „hohes Einkommen“, „mittleres Einkommen“ und „geringes Einkommen“, wie es bei der Weltbank üblich ist, weniger kolonialistisch. Haben „entwickelte“ Länder alles erreicht, was Fortschritt und Technologie bieten können?

Das würde natürlich bedeuten, dass sie vor 20 Jahren „unentwickelt“ waren und dass Technologie der einzige Maßstab für Entwicklung ist und nicht Kultur, Kunst, politische Reife oder die Vorliebe, weniger mächtige Länder nicht zu bombardieren. Die WHO betrachtet Länder wie Indien, Ägypten, Äthiopien und Mali mit Tausenden von Jahren geschriebener Geschichte und Zivilisation als weniger „entwickelt“. Worte sind wichtig. Sie vermitteln in diesem Fall den Eindruck einer Hierarchie von Ländern (und damit Menschen) in Bezug auf Leistung oder Bedeutung, basierend auf einer sehr materialistischen Weltanschauung.



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Autoren

  • David Bell

    David Bell, Senior Scholar am Brownstone Institute, ist Arzt für öffentliche Gesundheit und Biotech-Berater für globale Gesundheit. Er ist ehemaliger medizinischer Offizier und Wissenschaftler bei der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Programmleiter für Malaria und fieberhafte Erkrankungen bei der Foundation for Innovative New Diagnostics (FIND) in Genf, Schweiz, und Direktor für globale Gesundheitstechnologien bei Intellectual Ventures Global Good Fonds in Bellevue, WA, USA.

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  • Thi Thuy Van Dinh

    Dr. Thi Thuy Van Dinh (LLM, PhD) arbeitete im Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung und im Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte im Bereich Völkerrecht. Anschließend leitete sie multilaterale Organisationspartnerschaften für den Intellectual Ventures Global Good Fund und leitete die Entwicklung von Umweltgesundheitstechnologien für ressourcenarme Umgebungen.

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