Das Verhandlungsgremium der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über den Entwurf des Pandemie-Abkommens, über den Ende Mai abgestimmt werden soll, hat einen weiteren Entwurf vorgelegt. Als die vorheriger Text wurde ausführlich in a behandelt kürzlich erschienenen Artikelerscheint es sinnvoll, eine kurze Zusammenfassung der zusätzlichen Änderungen zu geben. Nach wie vor wird das Dokument vager, fügt jedoch weitere zu finanzierende Aktivitäten hinzu, was die Besorgnis verstärkt, dass dieser Prozess ohne ordnungsgemäße Überprüfung beschleunigt wird.
Seit Dezember 2021 ist das Zwischenstaatliche Verhandlungsgremium (INB) hat dieses Projekt im Rahmen der WHO-Verfassung in Angriff genommen, um einen globalen Rahmen für die Prävention, Vorbereitung und Reaktion auf Pandemien zu schaffen. Es ist bereits selbst gescheitert lieferbarer Zeitplan bis zum 29. März 2024 zu einem Konsenstext zu gelangen (Dokument A/INB/3/4). Diese Zweimonatsfrist war nicht gesetzlich vorgeschrieben an sich, wollte aber den 194 WHO-Mitgliedstaaten etwas Zeit geben, den endgültigen Text anhand ihrer nationalen Rechtsarchitektur sowie anderer internationaler Verpflichtungen aus anderen Verträgen, denen sie beigetreten sind, zu überprüfen. Es wurde ohne Begründung verworfen, was einen noch lange nicht erreichten Konsens innerhalb des INB zeigt. Allerdings plant die WHO weiterhin, über die vorläufige Tagesordnung abzustimmen 77. Weltgesundheitsversammlung (WHA) ab 27. Mai.
Das neuester EntwurfDer Vorschlag des INB-Büros (bestehend aus Vertretern Brasiliens, Ägyptens, Japans, den Niederlanden, Südafrika und Thailand als Co-Vorsitzenden, unterstützt von 6 WHO-Beamten aus 6 Regionalbüros) vom 22. April 2024 wurde zur Verhandlung vorgelegt auf der 9. INB-Sitzung vom 29. April bis 10. Mai. Wie üblich rationalisiert und konsolidiert das Präsidium den zuvor erzielten Text dank verschiedener Gruppen, die damit beauftragt sind, bei heiklen Artikeln einen Konsens zu erzielen. Dieses Treffen ist gerade in Genf zu Ende gegangen, ohne dass der endgültige Text vorliegt.
Anstatt das Projekt zu pausieren, wurde berichtet, dass die Verhandlungsteams bis in die allerletzten Minuten vor der WHA-Sitzung weiterhin „hybride und persönliche Diskussionen wieder aufnehmen“ werden. Eine solche Entscheidung ist eine offene Missachtung der Öffentlichkeit, die ihr das legitime Recht nimmt, über die zu erlassenden Gesetze informiert zu werden, und den Grundsatz der WHO-Verfassung missachtet, wonach „informierte Meinung und aktive Mitarbeit seitens der Öffentlichkeit von entscheidender Bedeutung sind.“ größte Bedeutung für die Verbesserung der Gesundheit der Menschen“ (Präambel).
Alle vorherigen Iterationen enthalten vorgeschlagene Bestimmungen, die auf die Änderungsentwürfe der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) verweisen, die ebenfalls Gegenstand von Verhandlungen sind und über die auf der 77. WHA abgestimmt werden soll, was seitdem wahrscheinlich unrechtmäßig ist die erforderliche Überprüfungsfrist von 4 Monaten nach § 55 Abs. 2 der IGV von 2005 wurde nicht eingehalten. Diese neueste Version ist keine Ausnahme. Mehrere vorgeschlagene Bestimmungen (Artikel 5.4, 19.3, 20.1 und 26.2) sind ausdrücklich mit den Änderungsentwürfen der IGV verknüpft, obwohl der endgültige Wortlaut dieser Änderungen noch in Stein gemeißelt werden muss. Diese seltsame Situation ist das Ergebnis eines überstürzten Prozesses, der auf unbegründeten Dringlichkeitsbehauptungen basiert und ein zusätzliches Budget für globale Gesundheitsinstitutionen von Ländern fordert, die immer noch unter den Folgen eines weltweiten wirtschaftlichen Lockdowns leiden, der während der Reaktion auf Covid-19 verhängt wurde.
Der neue Entwurf enthält relativ wenige Änderungen, verschiebt aber mehrere Punkte. Verweise auf CEDAW (Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau), das Ziel 5 für nachhaltige Entwicklung zur Gleichstellung der Geschlechter und „indigene Völker“ wurden in die Präambel eingefügt, ohne dass dies große Auswirkungen auf die Gesamtbedeutung hatte. Ein neuer Ausdruck „Wiederherstellung der Gesundheitssysteme“ tauchte mehrmals auf und meinte wahrscheinlich, dass Pandemien die Gesundheitssysteme tatsächlich schwächen.
Der folgende Kommentar konzentriert sich auf bemerkenswerte neue Vorschläge seit dem zuvor beurteilter Text.
Entwurf des Pandemic Agreement Bureau, 22. April 2024
Artikel 1. Verwendung der Bedingungen
(d) „pandemiebezogene Gesundheitsprodukte“ bezeichnet die sicheren, wirksamen, qualitativ hochwertigen und erschwingliche Produkte, die für die Prävention, Vorbereitung und Reaktion auf Pandemien benötigt werden, darunter unter anderem Diagnostika, Therapeutika, Impfstoffe und persönliche Schutzausrüstung;
Die neue Definition von „pandemiebezogenen Gesundheitsprodukten“ enthält nun zusätzliche Standards für Sicherheit, Qualität und Erschwinglichkeit. Dies erinnert an die wiederholten Meldungen globaler und nationaler Gesundheitsbehörden über Covid-bezogene Produkte („sicher und wirksam“). Dies scheint eine schlechte Wortwahl zu sein, da sie Fragen aufwirft, wie zum Beispiel, wer und wie ihre Sicherheit und Wirksamkeit definiert, um dies relevant zu machen (z. B. müssen sie die Übertragung blockieren, um bei der Unterbrechung einer Pandemie wirksam zu sein?). Sicherheit und Wirksamkeit sind offensichtlich unabhängig vom tatsächlichen Produkttyp. Es handelt sich um eine Meinung, die auf Kriterien basiert, die variieren können. In einem rechtsverbindlichen Dokument sollten Definitionen umsetzbar sein.
Artikel 6. Eine Gesundheit
4. Die Modalitäten, Bedingungen und operativen Dimensionen eines One-Health-Ansatzes werden in einem Instrument näher definiert, das die Bestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) berücksichtigt und bis zum 31. Mai 2026 einsatzbereit sein wird.
Dieser neue Absatz wird die Staaten bis zum 31. Mai 2026 zu einem „One-Health-Instrument“-Projekt zwingen – das rechtlich bindend sein kann oder auch nicht, vermutlich als neue Programmstrategie der WHO. Es ist unklar, warum die Welt dies braucht und warum angesichts der Überschneidungen mit anderen öffentlichen Gesundheitsaktivitäten ein ähnlicher Ansturm darauf folgt, es in zwei Jahren zu haben.
Artikel 7. Arbeitskräfte im Gesundheits- und Pflegebereich
3. Die Vertragsparteien investieren in den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer qualifizierten, geschulten und koordinierten multidisziplinären globalen Gesundheitsnotfallgruppe, die auf Anfrage und auf Grundlage der Bedürfnisse der öffentlichen Gesundheit zur Unterstützung der Vertragsparteien eingesetzt werden kann, um Ausbrüche einzudämmen und die Eskalation einer Ausbreitung in kleinem Maßstab zu globalen Ausmaßen zu verhindern .
Dies ist das erste Mal, dass der Begriff „globale Gesundheitsnotstandskräfte“ in Texten des Pandemieabkommens auftaucht. Das Konzept weist eine gewisse Ähnlichkeit mit den aktuellen Friedensmissionen auf, die gemäß den Kapiteln VI und VII der UN-Charta durchgeführt werden, sowie mit der GERM (Global Epidemic Response and Mobilization), einer „Pandemie-Feuerbekämpfungstruppe“, die von einem großen Geber der WHO befürwortet wird , Herr Bill Gates Jr. In Gates‘ eigene Worte„Der Betrieb von GERM wird die Welt rund 1 Milliarde US-Dollar pro Jahr kosten, um die Gehälter für die von uns benötigten 3,000 Menschen zu decken, zuzüglich Ausrüstung, Reisen und andere Ausgaben – Geld, das von den Regierungen kommen würde.“ Die Arbeit würde von der WHO koordiniert, der einzigen Gruppe, die ihr globale Glaubwürdigkeit verleihen kann, und sie muss gegenüber der Öffentlichkeit rechenschaftspflichtig sein.“
Dieser Vorschlag ist äußerst problematisch. Wenn es so bleibt, werden sich die Staaten für ein neues Projekt mit wenigen Details, aber weiteren erheblichen Kosten anmelden. Eine solche Idee erfordert ernsthafte Überlegungen über die Kosten und betrieblichen Modalitäten hinaus; zum Beispiel die Organisation, die Mandate und Budgets der Belegschaft genehmigt, Zustimmungsverfahren des Gastlandes und die zuständige Gerichtsbarkeit, unter der die Belegschaft handeln wird. Sobald solche Bürokratien einmal aufgebaut sind, kann es sehr schwierig sein, sie abzubauen, aber sie ziehen unweigerlich Ressourcen – menschlicher und finanzieller Art – von anhaltenden Gesundheitsproblemen mit höherer Belastung ab.
Artikel 11. Technologie- und Know-how-Transfer zur Herstellung pandemiebezogener Gesundheitsprodukte
1. Um eine ausreichende, nachhaltige und geografisch diversifizierte Produktion pandemiebedingter Gesundheitsprodukte zu ermöglichen und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten: (…)
(b) veröffentlicht die Bedingungen seiner Lizenzen für pandemiebezogene Gesundheitstechnologien rechtzeitig und im Einklang mit geltendem Recht und ermutigt private Rechteinhaber, dasselbe zu tun;
Auch wenn die Verpflichtung des Staates schwach erscheint („unter Berücksichtigung seiner nationalen Gegebenheiten“), ist dies ein begrüßenswerter Vorschlag, der die problematische Geheimhaltung in Bezug auf Bestimmungen von Covid-Reaktionslizenzen angehen soll, in denen „kommerzielles Misstrauen“ geltend gemacht wird. Staaten sollten jederzeit an die Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht gebunden sein, insbesondere bei der Ausgabe öffentlicher Gelder, auch wenn das „anwendbare Recht“ immer noch eine Ausweichklausel bieten kann.
Artikel 12. Zugangs- und Vorteilsausgleichssystem
2. Das PABS-System muss die folgenden Grundlagen haben:
(f) nicht versuchen, geistige Eigentumsrechte an PABS-Material und -Informationen zu erlangen;
6. Die Modalitäten, Bedingungen und Betriebsdimensionen des PABS-Systems werden in einem rechtsverbindlichen Instrument näher definiert, das spätestens am 31. Mai 2026 betriebsbereit sein wird.
Absatz 2(f) wurde wahrscheinlich hinzugefügt, um klarzustellen, was bereits vorhanden war. Der Grundsatz betrifft nur Originalmaterialien und -informationen, ausgenommen abgeleitete und modifizierte Materialien und Informationen.
In Absatz 6 wird festgelegt, dass es sich um ein rechtsverbindliches Instrument handelt. Es wird wahrscheinlich die Staaten verpflichten, ein Protokoll im Rahmen dieses Pandemieabkommens auszuhandeln, falls es verabschiedet wird.
Artikel 13. Lieferketten und Logistik
4. Während einer Pandemie müssen Notfallhandelsmaßnahmen gezielt, verhältnismäßig, transparent und vorübergehend sein und dürfen keine unnötigen Handelshemmnisse oder Unterbrechungen in den Lieferketten pandemiebedingter Gesundheitsprodukte schaffen.
6. Ein multilaterales System zur Verwaltung der impfstoff- und therapiebezogenen Entschädigung und Haftung bei Pandemien soll in Betracht gezogen werden.
Absatz 4 ist eine einladendere Version des vorherigen 13bis.3. Die Formulierung wurde aus der bloßen Anerkennung der Bedeutung „gezielter, verhältnismäßiger, transparenter und vorübergehender“ Nothandelsmaßnahmen gestärkt, um eine Verpflichtung einzuführen, die Lieferketten pandemiebedingter Gesundheitsprodukte nicht zu belasten.
Absatz 6 ist im Vergleich zum vorherigen Entwurf (Art. 15 zu Haftung und Entschädigungsmechanismus) erheblich verwässert. Der explizite Verweis auf einen möglichen „Unverschuldens-Entschädigungsmechanismus“ für Pandemieimpfstoffe, der in nationale Strategien aufgenommen werden soll, wurde entfernt. Der Plan, dass die Staaten Empfehlungen „für die Einrichtung und Umsetzung nationaler, regionaler und/oder globaler Mechanismen zur verschuldensunabhängigen Entschädigung und Strategien zur Haftungsverwaltung bei Pandemie-Notfällen“ abgeben sollten, wurde durch eine vage und schwache Überlegung für ein multilaterales System zur Verwaltung von Impfstoffen ersetzt Entschädigung und Haftung.
Artikel 13bis. Nationale Beschaffung
- Jede Partei veröffentlicht die relevanten Bedingungen ihrer Kaufverträge mit Herstellern für pandemiebedingte Gesundheitsprodukte zum frühestmöglichen Zeitpunkt und schließt Vertraulichkeitsbestimmungen aus, die dazu dienen, eine solche Offenlegung einzuschränken, gegebenenfalls im Einklang mit den geltenden Gesetzen. Auch regionale und globale Einkaufsmechanismen sollen dazu ermutigt werden, dasselbe zu tun.
6. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, sicherzustellen, dass in Verträgen über die Lieferung oder den Kauf neuartiger Pandemieimpfstoffe ausnahmsweise und zeitlich gebundene Käufer-/Empfänger-Schadensersatzklauseln vorgesehen werden.
Insgesamt ist dies vernünftiger. Ähnlich wie Artikel 11.1.b.
Artikel 14. Stärkung der Regulierung
3. Jede Vertragspartei muss im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen:
(b) Informationen über nationale und gegebenenfalls regionale Verfahren zur Genehmigung oder Genehmigung der Verwendung pandemiebezogener Gesundheitsprodukte öffentlich bekannt geben und gegebenenfalls regulatorische Vertrauensprozesse oder andere relevante Regulierungswege für solche pandemiebezogenen Gesundheitsprodukte einführen kann während einer Pandemie aktiviert werden, um die Effizienz zu steigern, und muss diese Informationen zeitnah aktualisieren.
Ein weiterer vage formulierter Vorschlag, der für eine rechtsverbindliche Vereinbarung ungeeignet erscheint. „Gesundheitsprodukte im Zusammenhang mit der Pandemie“ ist äußerst weit gefasst. Dies spiegelt einen Großteil des Pandemie-Abkommens wider und lässt uns fragen, warum es immer noch als notwendig erachtet wird, anstatt sich nur auf die freiwillige Version der IGV von 2005 zu verlassen.
Artikel 18. Kommunikation und öffentliches Bewusstsein
- Die Vertragsparteien stärken die Wissenschaft, öffentliche Gesundheit und Pandemiekompetenz in der Bevölkerung sowie den Zugang zu transparenten, genauen, wissenschaftlichen und evidenzbasierten Informationen über Pandemien und ihre Ursachen, Auswirkungen und Treiber, insbesondere durch Risikokommunikation und eine wirksame Kommunikation auf Gemeindeebene Engagement.
2. Die Vertragsparteien führen gegebenenfalls Forschungsarbeiten durch, um die Politik über Faktoren zu informieren, die die Einhaltung öffentlicher Gesundheits- und Sozialmaßnahmen bei einer Pandemie sowie das Vertrauen in die Wissenschaft und Institutionen, Behörden und Agenturen des öffentlichen Gesundheitswesens behindern oder stärken.
Dieser Artikel wird mit nur zwei statt vier Absätzen kürzer und sinnvoller. Der Wortlaut zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien, bei der Risikobewertung wissenschaftliche und evidenzbasierte Ansätze anzuwenden (alter Absatz 3) und bei der Verhinderung von Fehlinformationen und Desinformation zusammenzuarbeiten (alter Absatz 4), wurde entfernt. Insbesondere der Verweis auf „mit dem Ziel, Fehlinformationen oder Desinformationen entgegenzuwirken und zu bekämpfen“ im alten Absatz. 1 wurde ebenfalls entfernt. Angesichts des klaren Ansatzes der WHO, den Zugang und die Glaubwürdigkeit von Meinungen zu unterdrücken, die im Widerspruch zu ihrer offiziellen Linie stehen, bleibt der bisherige Kern jedoch bestehen.
Artikel 20. Nachhaltige Finanzierung
1. Die Vertragsparteien stärken auf inklusive und transparente Weise eine nachhaltige und vorhersehbare Finanzierung für die Umsetzung dieses Abkommens und der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005).
2. In dieser Hinsicht wird jede Vertragspartei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen:
(b) zusätzliche finanzielle Ressourcen mobilisieren, um Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Umsetzung des WHO-Pandemieabkommens zu unterstützen, unter anderem durch Zuschüsse und vergünstigte Darlehen;
3. Hiermit wird ein koordinierender Finanzmechanismus (der Mechanismus) eingerichtet, um nachhaltige Finanzierungsunterstützung bereitzustellen, die Kapazitäten für die Prävention, Vorbereitung und Reaktion auf Pandemien zu stärken und zu erweitern und um alle für den Tag Null erforderlichen Krisenreaktionen bereitzustellen, insbesondere in Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind. Der Mechanismus soll unter anderem:(e) freiwillige Geldbeiträge für Organisationen und andere Einrichtungen, die die Prävention, Vorbereitung und Reaktion auf Pandemien unterstützen, frei von Interessenkonflikten von relevanten Interessenträgern mobilisieren, insbesondere von denjenigen, die in Sektoren tätig sind, die von der internationalen Arbeit zur Stärkung profitieren Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion.
Der neue Text im Rahmen des Koordinierenden Finanzmechanismus ist ziemlich verwässert. Der Verweis auf die Aufnahme eines „innovativen Mechanismus“ einschließlich Maßnahmen zur Schuldenerleichterung (alter Absatz 20.2(c)) wurde entfernt. Unterabsatz (f) wurde hinzugefügt, um anzuerkennen, dass Beiträge von Staaten nicht ausreichen und freiwillige Geldbeiträge von „relevanten Interessengruppen“, wahrscheinlich privaten Unternehmen, erforderlich sind; Dies sollte jedoch „frei von Interessenkonflikten“ sein, ohne dass näher darauf eingegangen wird, wie dies sichergestellt werden kann, sondern dass die künftige Vertragsstaatenkonferenz die operativen Details regeln sollte.
Es ist schwer vorstellbar, wie private Unternehmen oder Organisationen, die in diesem Sektor tätig sind, frei von Konflikten (dh potenziellem Nutzen) wären, wenn sie die WHO bei der Ausweitung ihrer Arbeit in diesem Sektor unterstützen würden. Es könnten starke Argumente dafür vorgebracht werden, Zahlungen (und damit Einfluss) des privaten Sektors auszuschließen.
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